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Kostenübernahme

- Unbesorgt die Pflege genießen -

Damit Sie oder Ihre Angehörigen unbesorgt Ihren Pflegedienst in Anspruch nehmen können klären wir Sie gern auf, welcher Leistungsträger welche Kosten übernimmt.


Krankenversicherung

Die Krankenkasse übernimmt die Kos­ten für Ihren Pflegedienst, wenn es sich um Leistungen der Behand­­­lungs­pflege han­delt. Sie wird vom Arzt verordnet und dient der Siche­rung der ärzt­lichen Behandlung.


Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt u.a. Leistungen aus der Grundpflege für diejenigen mit Pflegegrad 2-5. Sie übe­rnimmt dann die Kosten für den Pfle­gedienst in Höhe der Maximal­leistung je Pflegegrad.


Eigenanteil

Werden Leistungen in Anspruch genommen, welche nicht über die Pflege­sach­leis­tungen abgedeckt sind, besteht die Mög­­lichkeit diese Kosten eigen­ständig zu übernehmen.


Wie hoch sind die Sach­leis­tungen und das Pflege­geld?

Die Pflegekasse erstattet monatlich für erbrachte Leistungen maximal fol­gende Leistungssätze, gestaffelt nach Pflegegraden und abhängig von der Leistungsform.


Pflegegeld ab 01.01.2025

Pflegegrad 1 - 0 Euro

Pflegegrad 2 - 347 Euro

Pflegegrad 3 - 599 Euro

Pflegegrad 4 - 800 Euro

Pflegegrad 5 - 990 Euro


Sachleis­tungen ab 01.01.2025

Pflegegrad 1 - 0,00 Euro (jedoch 131 Euro Entlastungsbetrag)

Pflegegrad 2 - 796 Euro

Pflegegrad 3 - 1497 Euro

Pflegegrad 4 - 1859 Euro

Pflegegrad 5 - 2299 Euro



Wer übernimmt die Kos­ten der Verhin­de­rungs­pflege?

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pfle­ge­person übernimmt die Pfle­ge­kasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr. Der An­spruch auf Urlaubs­ver­tre­tung besteht erst, wenn die pflege­bedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Der Gesamtbetrag steht auch der Kurzeitpflege zur Verfügung und wurde zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Dies muss bei Verwendung beider Versorgungsformen entsprechend geplant und berücksichtigt werden. 



Wie hoch ist der Entlas­tungs­betrag?

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den so­ge­nann­ten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pfle­gende Ange­hörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unter­stützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeit­punkt eingesetzt werden. Wurden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 655 Euro zur Verfügung. Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauf­ folgende Jahr zu übertragen.

 
 
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