Damit Sie oder Ihre Angehörigen unbesorgt Ihren Pflegedienst in Anspruch nehmen können klären wir Sie gern auf, welcher Leistungsträger welche Kosten übernimmt.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Ihren Pflegedienst, wenn es sich um Leistungen der Behandlungspflege handelt. Sie wird vom Arzt verordnet und dient der Sicherung der ärztlichen Behandlung.
Die Pflegeversicherung übernimmt u.a. Leistungen aus der Grundpflege für diejenigen mit Pflegegrad 2-5. Sie übernimmt dann die Kosten für den Pflegedienst in Höhe der Maximalleistung je Pflegegrad.
Werden Leistungen in Anspruch genommen, welche nicht über die Pflegesachleistungen abgedeckt sind, besteht die Möglichkeit diese Kosten eigenständig zu übernehmen.
Die Pflegekasse erstattet monatlich für erbrachte Leistungen maximal folgende Leistungssätze, gestaffelt nach Pflegegraden und abhängig von der Leistungsform.
1
2
3
4
5
0,00 Euro
332,00 Euro
573,00 Euro
765,00 Euro
947,00 Euro
0,00 Euro (jedoch 125,00 Euro Entlastung)
761,00 Euro
1432,00 Euro
1778,00 Euro
2200,00 Euro
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommenen Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.418 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend.
Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden. Wurden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauf folgende Jahr zu übertragen.